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   BGH, 04.06.1969 - VIII ZR 134/67   

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https://dejure.org/1969,1118
BGH, 04.06.1969 - VIII ZR 134/67 (https://dejure.org/1969,1118)
BGH, Entscheidung vom 04.06.1969 - VIII ZR 134/67 (https://dejure.org/1969,1118)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 1969 - VIII ZR 134/67 (https://dejure.org/1969,1118)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Pachtvertrages - Abgrenzung des Pachtvertrages von einem Mietvertrag - Kündigung eines Vertrages aus wichtigem Grund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1969, 1845
  • MDR 1969, 1003
  • DB 1969, 1403
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.02.1963 - V ZR 100/61
    Auszug aus BGH, 04.06.1969 - VIII ZR 134/67
    Entscheidend ist allein, ob dem kündigenden Vertragsteil die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist, was bei einem beiderseitigen Verschulden auch ohne überwiegendes Verschulden des Gegners der Fall sein kann BGH Urteil vom 27. Februar 1963 - V ZR 100/61 - LM BGB § 581 Nr. 24 = BGHWarn 1963 Nr. 51).
  • RG, 22.11.1918 - III 226/18

    Anwendung des Tatbestands des Mitverschuldens bei Ursächlichkeit eines

    Auszug aus BGH, 04.06.1969 - VIII ZR 134/67
    Ähnlich hat das Reichsgericht die Bestimmung des § 254 BGB angewendet bei der Beurteilung des Anspruches auf die Gegenleistung aus einem gegenseitigen Vertrage, wenn die Leistung durch beiderseitiges Verschulden unmöglich geworden war (RGZ 94, 140, 142; 71, 187, 191; RG JW 1937, 3029).
  • RG, 20.11.1933 - VI 244/33

    1. Dürfen die in der Rechtsprechung zu § 626 BGB. und § 70 HGB. entwickelten

    Auszug aus BGH, 04.06.1969 - VIII ZR 134/67
    Wie die Revision zutreffend hervorhebt, hat die Rechtsprechung diesen Grundsatz indessen nur für die Frage ausgesprochen, ob dann, wenn eine Vertragspartei nach einer vom Vertragsgegner unberechtigt ausgesprochenen fristlosen Kündigung Handlungen vornimmt, die bei einem Fortbestehen des Vertrages vertragswidrig sind, der Kündigende nunmehr aus diesem Verhalten einen Grund zur erneuten fristlosen Kündigung herleiten kann (vgl. BGH Urteil vom 30. Juni 1954 - II ZK 26/53 - LM HGB § 89 a Nr. 1; RGZ 142, 268, 272; RG JW 1937, 1148).
  • BGH, 20.06.1984 - VIII ZR 337/82

    Formularmäßige Tilgungsregelung und Aufrechnungsverbot in Alt-Mietvertrag

    Trifft der Schuldner eine derartige Tilgungsbestimmung weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten, so greift die Tilgungsfolge gemäß § 366 Abs. 2 BGB ein (Senatsurteil vom 5. Februar 1969 - VIII ZR 42/67 = NJW 1969, 1846 [BGH 04.06.1969 - VIII ZR 134/67]).
  • BGH, 11.02.1981 - VIII ZR 312/79

    Kündigung - Dauerschuldverhältnis - Würdigung - Zerrüttung - Unzumutbarkeit der

    Soweit der Vertrag bei der Kündigung nicht erfüllt war, besteht kein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, sondern allenfalls ein Anspruch auf Ersatz des durch die Kündigung erwachsenen Schadens (Senat, NJW 1969, 1845 = LM § 254 (Cb) BGB Nr. 3 = WM 1969, 959; Palandt-Heinrichs, BGB, 40. Aufl., § 276 Anm. 7e cc).

    Die gebotene Abwägung kann, wie der Kl. mit Recht geltend macht, möglicherweise ergeben, daß gem. § 242 BGB angesichts des "Tatbeitrags" der Bekl. jedenfalls ihr zuzumuten war, am Vertrage festzuhalten, oder umgekehrt, daß es jedenfalls ihr nicht unzumutbar war, weiterhin den Vertrag durchzuführen (vgl. dazu BGHZ 44, 271 (275) = NJW 1966, 347; NJW 1969, 1845).

    Soweit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 4.6.1969 (NJW 1969, 1845) eine abweichende Auffassung entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten.

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2000 - 10 U 34/99

    Verrechnung von Mietzahlungen; Leistungsbereitschaft des Mieters; Rechtsfolgen

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  • OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 5 U 114/16

    Auslegung eines Bauträgervertrages hinsichtlich des zu erbringenden

    Bei der umfassenden Würdigung sind die Besonderheiten des jeweiligen Vertragstyps zu berücksichtigen; eine schuldhafte Pflichtverletzung des anderen Teils ist weder erforderlich, noch ausreichend (vgl. BGH, DB 1969, 1403; OLG Düsseldorf, BauR 2012, 970; Palandt/ Grüneberg , § 314, Rn. 7).
  • OLG Frankfurt, 13.11.2009 - 2 U 76/09

    Außerordentliche Kündigung wegen Verdachts des Spendenbetruges und Verstoß gegen

    Doch selbst wenn von einem eigenen Verschulden der Klägerin auszugehen wäre, schlösse dies das außerordentliche Kündigungsrecht wegen eines wichtigen Grundes noch nicht aus (vgl. BGH DB 69, 1403; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl. 2009, § 314 Rn. 7).
  • OLG München, 09.02.1996 - 21 U 4494/94

    Änderungen am Verwendungszweck der Mietsache - außerordentliche Kündigung durch

    Während eine Kündigung gemäß § 554 a BGB - ein Verschulden des Mieters voraussetzt, besteht die Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund verschuldensunabhängig (BGH NJW 1963, 1451 ; 1969, 1845).

    Gemeinsam ist beiden Kündigungen, daß aufgrund - verschuldeter oder unverschuldeter - Umstände der betroffenen Partei die Fortsetzung des Mietverhältnisses objektiv unzumutbar geworden ist (BGH LM Nr. 4 zu § 554 a BGB ; BGH NJW 1969, 1845).

  • BGH, 14.06.1972 - VIII ZR 153/71

    Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Vertriebsvertrages - Voraussetzungen für das

    Schließlich ist eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, wie der Senat bereits im Urteil vom 4. Juni 1969 (VIII ZR 134/67 = NJW 1969, 1845 = WM 1969, 959 = BGHWarn 1969 Nr. 179) für den vergleichbaren Fall der fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses (§ 554 a BGB) ausgeführt hat, grundsätzlich auch dann nicht ausgeschlossen, wenn beide Parteien durch ihr Verhalten das Vertrauensverhältnis zerstört haben und eine überwiegende Verursachung der Zerrüttung durch den Gegner des Kündigenden nicht festzustellen ist.
  • OLG München, 07.06.1991 - 21 U 4248/90
    Während eine Kündigung gemäß § 554 a BGB ein Verschulden des Mieters voraussetzt, besteht die Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund verschuldensunabhängig (BGH NJW 63, 1451; 69, 1845).

    Gemeinsam ist beiden Kündigungen, daß aufgrund - verschuldeter oder unverschuldeter - Umstände der betroffenen Partei die Fortsetzung des Mietverhältnisses objektiv unzumutbar geworden ist (BGH LM Nr. 4 zu § 554 a BGB ; BGH NJW 69, 1845), wobei der Maßstab eines vernünftigen Durchschnittsbetrachters, der die Besonderheiten von Mietverhältnissen kennt, anzulegen ist (Staudinger/Emmerich, BGB , 12. Aufl., § 554 a Rdnr. 10).

  • OLG Düsseldorf, 26.11.2019 - 21 U 4/19

    Ansprüche aus einem Bauträgervertrag nach außerordentlicher Kündigung;

    Bei der umfassenden Würdigung sind die Besonderheiten des jeweiligen Vertragstyps zu berücksichtigen; eine schuldhafte Pflichtverletzung des anderen Teils ist weder erforderlich, noch ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 4.6.1969 - VIII ZR 134/67, NJW 1969, 1845 = DB 1969, 1403; OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.01.2012 - I-23 U 20/11, BauR 2012, 970; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 314, Rn. 7).
  • OLG Düsseldorf, 24.02.2003 - 1 U 141/02

    Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach einem Verkehrsunfall

    Selbst ein eigenes Verschulden schließt das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nicht notwendigerweise aus (Palandt/ Heinrichs a.a.O. mit Hinweis auf BGH DB 1969, 1403 sowie BGH DB 1972, 2054).
  • VerfGH Berlin, 20.04.2010 - VerfGH 62/07

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie iSv Art 23 Abs 1 Verf BE durch

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